News

Mission: Fallsteuerung

Gemäß unserem Slogan „Wir navigieren – Sie profitieren“ wollen wir mit unserer Dienstleistung, der Fallsteuerung, das Versorgungs- und Fallmanagement der Kassen ansprechen.

Angebotsflyer Fallsteuerung 

Weitere Details zum Angebot finden Sie hier.

Vom Zulassungsgeschäft zum Antragsverfahren

Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V können Vertragspartner der Krankenkassen nach § 127 Abs. 1, 2 und 3 SGB V nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen.

Die Krankenkassen stellen vor Vertragsabschluss oder Abgabe des Hilfsmittels sicher, dass die Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V unter Berücksichtigung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach
§ 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V
von den Leistungserbringern erfüllt werden. Die Merkmale werden allgemein unter den Oberbegriff der Eignung gefasst. Der GKV-Spitzenverband entwickelt gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel, die die Prüfkriterien des Präqualifizierungsverfahrens enthalten.

Die Eignungsfeststellung eines Leistungserbringers als möglicher Vertragspartner der Krankenkassen kann in einem Präqualifizierungsverfahren erfolgen. Dieses dient dazu, die Leistungserbringer auf Basis der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V unter Berücksichtigung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf ihre grundsätzliche Eignung zur Erbringung bestimmter Versorgungen zu prüfen und hierüber eine Bescheinigung (Bestätigung) zu erteilen. Die Bestätigung ist Voraussetzung, um als Vertragspartner der Krankenkassen in Betracht gezogen werden zu können, führt aber nicht automatisch zu einem Vertrag. Sofern ein Leistungserbringer kein Präqualifizierungsverfahren absolviert, hat er die Eignung in jedem Einzelfall gegenüber der vertragsschließenden Krankenkasse vor Vertragsabschluss oder vor Vertragsbeitritt nachzuweisen. Eine Eignungsprüfung in jedem konkreten Vergabeverfahren bzw. Vertragsverfahren wird also durch eine erfolgreiche Präqualifizierung entbehrlich, da diese abschließend durch das Präqulifizierungsverfahren geregelt ist.

Zur Durchführung des Präqualifizierungsverfahrens werden Präqualifizierungsstellen eingerichtet. Der GKV-Spitzenverband ist aufgrund der Vereinbarung gemäß § 126 Abs. 1a SGB V über das Verfahren zur Präqualifizierung von Leistungsberbringern befugt, die von den Präqualifizierungsstellen übermittelten Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkassen haben von der Erfüllung der Eignung der Leistungserbringer anszugehen, wenn die Bestätigung einer Präqualifizierungsstelle vorliegt.