Mission: Fallsteuerung
Gemäß unserem Slogan „Wir navigieren – Sie profitieren“ wollen wir mit unserer Dienstleistung, der Fallsteuerung, das Versorgungs- und Fallmanagement der Kassen ansprechen.

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Bei Änderung oder Erweiterung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 SGB V haben die präqualifizierten Leistungserbringer auf Verlangen entsprechende neue Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. Unterbleibt die Vorlage dieser Nachweise, wird die erteilte Präqualifizierungsbestätigung eingeschränkt, ausgesetzt oder zurückgezogen.
Maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei der Erteilung einer Bestätigung vorgelegen haben, sind der Präqualifizierungsstelle durch den präqualifizierten Leistungserbringer unverzüglich anzuzeigen.
Maßgebliche Änderungen liegen vor:
Neue Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 SGB V sind nur hinsichtlich der geänderten Verhältnisse erforderlich, sofern die Bestätigung über die Ausgangspräqualifizierung noch gültig ist.
Erteilte Bestätigungen sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt werden und die Leistungserbringer die Defizite nicht innerhalb einer von der Präqualifizierungsstelle vorgegebenen angemessenen Frist behoben und hierfür die erforderlichen Nachweise erbracht haben.
Bei anderen Unregelmäßigkeiten, z. B. wenn der Leistungserbringer seiner Anzeigepflicht über geänderte Gegebenheiten nicht nachkommt oder sich herausstellt, dass er unzutreffende Nachweise oder Eigenerklärungen vorgelegt hat, kann dies ebenfalls zum partiellen oder vollständigen Entzug der Präqualifizierungsbestätigung führen.