Mission: Fallsteuerung
Gemäß unserem Slogan „Wir navigieren – Sie profitieren“ wollen wir mit unserer Dienstleistung, der Fallsteuerung, das Versorgungs- und Fallmanagement der Kassen ansprechen.

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Damit ein Leistungserbringer von einer Präqualifizierungsstelle als präqualifiziert zum Abschluss von Verträgen mit Krankenkassen anerkannt wird, muss er Eignungskriterien erfüllen. Dabei handelt es sich um fachliche, persönliche, räumliche und sachliche Voraussetzungen.
Für diese Eignungskriterien und deren Nachweise hat der GKV-Spitzenverband Empfehlungen abgegeben. Die Präqualifizierungsstellen haben diese Empfehlungen zu beachten, so dass ein einheitliches und transparentes Präqualifizierungsverfahren gewährleistet wird.
Sollte eine Begehung notwendig oder vorgeschrieben sein, wird dieses grundsätzlich innerhalb von vier Wochen durchgeführt.
Für den Fall, das eine Begehung vorgesehen ist, kann die PQS der CONVEMA einen Begehungspartner benennen.
Die Anforderungen für den jeweiligen Versorgungsbereich sind wie folgt:
Die Krankenkassen haben folglich die Einhaltung dieser Anforderungen vor Vertragsabschluss festzustellen. Solche Einzelfallprüfungen entfallen, wenn die Leistungserbringer ein Präqualifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen und eine entsprechende Bestätigung erhalten haben. Die Bestätigungen sind von allen Krankenkassen anzuerkennen.
Angesichts der allgemein anzuerkennenden Bestätigungen kann es sich bei den für eine Präqualifizierung heranzuziehenden Eignungskriterien nur um Rahmenbedingungen handeln, die für alle Versorgungssituationen identisch sind, d. h., die weitgehend unabhängig von den individuellen Versorgungsverträgen sind. Es handelt sich daher regelmäßig um eine unternehmensbezogene Betrachtung, die in logischer Konsequenz, zumeist die Strukturqualität betrifft. Weitere Kriterien, die je nach Art und Umfang der Verträge variieren können, sind nicht Bestandteil der Präqualifizierung.
Die Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V sollen auch die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer enthalten. Diese Anforderungen werden in einem gestaffelten Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt. Sie werden nach Fertigstellung auch Bestandteil der Präqualifizierung. Solange die Fortbildungsanforderungen noch nicht durch den GKV-Spitzenverband erstellt wurden, können die Krankenkassen hierzu Regelungen im Einzelfall mit den Leistungserbringern vereinbaren.